Förderverein der Hasberger Grundschule e.V.
Hasberger Dorfstr. 60 * 27751 Delmenhorst * Tel & Fax +49 4221 41858

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01.01.2004

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Satzung
des
Fördervereins der Hasberger Grundschule

1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen
"Förderverein der Hasberger Grundschule" Delmenhorst e.V.
1.2 Er wird rechtskräftig durch die Eintragung im Vereinsregister.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Delmenhorst.

2. Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Hasberger Grundschule,
sowie die gemeinnützige Förderung der Erziehung und Bildung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Förderung der Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und Kindern.
- Förderung des Verständnisses und Interesses für die Belange der Grundschule.
- Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung der schulischen Einrichtung sowie
für die Durchführung von   Veranstaltungen der Schule
- Gewährung von einmaligen Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler in sozialen
Härtefällen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung"

Der Verein ist selbstlos tätig, sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen

durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können werden:

Einzelpersonen oder Einzelfirmen, Gesellschaften, juristische Personen, öffentlich-rechtliche

Körperschaften und Anstalten, Vereine und Verbände.

3.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Das Aufnahmegesuch ist

schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Verlust der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

4.2 Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Schuljahres zu erklären.

4.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt

oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Vorstand teilt den Ausschluss, der zu begründen ist, schriftlich mit. Gegen den Ausschluss

steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu.

Er bedarf der Schriftform und muss innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss beim

Vorstand eingegangen sein.

Dem ausgeschlossenem Mitglied steht bei Ablehnung seines Einspruches durch die

Mitgliederversammlung offen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

4.4 Rückzahlung geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, die

ausstehenden Beiträge zu entrichten.

5. Beiträge - Geschäftsjahr

5.1 Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge fest. Der Vorstand kann in

Einzelfällen Ausnahmen beschließen.

5.2 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August - 31. Juli).

6. Organe des Vereins

6.1 Organ des Vereins ist der Vorstand.

6.2 Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus:

7.1.1 dem/der 1. Vorsitzenden

7.1.2 dem/der 1. stellv. Vorsitzenden

7.1.3 dem/der 2. stellv. Vorsitzendem

7.1.4 dem/der Schriftführer/in

7.1.5 dem/der Kassenwart/in

7.1.6 einem Mitglied des Lehrerkollegiums der Hasberger Grundschule

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen, die ihnen in

Ausübung des Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten.

7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 7.

Der Verein wird rechtsgeschäftlich von dem Vorsitzenden oder einem seiner

Stellvertreter und einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied gemeinschaftlich

vertreten.

7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren

gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand

bis zur Neuwahl und bis zum Amtseintritt des neuen Vorstandes im Amt.

7.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der

Vorstandsmitglieder im Sinne des Abs. 7.2 ein Mitglied, das die laufenden Geschäfte

im Namen des Vorstandes führt. Dem Kassenwart obliegt die Kassen- und

Rechnungsführung. Der Vorsitzende -bei Verhinderung der erste stellv. Vorsitzende

und für den Fall, das auch dieser verhindert ist, der zweite stellv. Vorsitzende- beruft

die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

7.5 Der Vorstand beschließt auch über:

7.5.1 Aufnahmegesuche

7.5.2 Ausschluss von Mitgliedern

7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.

7.7 Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse

des Vorstandes enthalten und von den Sitzungsleiter unterzeichnet werden muss.

8. Beirat

8.1 Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, der die Aufgabe hat, den

Vorstand zu beraten.

9. Mitgliederversammlung

9.1 Der Vorstand hat min. einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder

dieses schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände fordert.

9.2 Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens einer Woche zu laden.

10. Aufgabe der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten des

Vereins, sofern nicht der Vorstand zuständig ist.

10.2 Sie beschließt insbesondere über:

10.2.1 die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

10.2.2 die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer

10.2.3 die Festsetzung der Jahresbeiträge

10.2.4 Einsrüche gegen einen Ausschluss

10.2.5 Satzungsänderungen

10.2.6 Auflösung des Vereins

11. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

11.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder

anwesend sind. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung

des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Hälfte der

Mitglieder anwesend ist. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines

Monat eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung der Mitglieder zu der

zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.

11.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der

Dreiviertelmehrheit.

11.3 Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der

Versammlungsleiter. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime

Abstimmung beschließen.

11.4 Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung enthalten und vom Versammlungsleiter unterzeichnete

werden muss.

12. Auflösung des Vereins

12.1 Bei Auflösung des Vereins führt der gem. Ziffer 7.2 der Satzung im Amt befindliche

Vorstand die Liquidation durch. Die Bekanntmachung gem. § 50 BGB erfolgt in

mindestens einer Zeitung des Delmenhorster Raumes.

12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Hasbergen.

Das Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung

genutzt werden.

Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 06.06.2000

verabschiedet.