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Förderverein der Hasberger Grundschule
e.V. |
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Download der Satzung als Acrobat-Datei Satzung 1. Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen "Förderverein der Hasberger Grundschule" Delmenhorst e.V. 1.2 Er wird rechtskräftig durch die Eintragung im Vereinsregister. 1.3 Der Sitz des Vereins ist Delmenhorst. 2. Zweck 2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Hasberger Grundschule, sowie die gemeinnützige Förderung der Erziehung und Bildung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Förderung der Gemeinschaft zwischen Eltern, Lehrern und
Kindern. - Gewährung von einmaligen Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler in sozialen Härtefällen. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" Der Verein ist selbstlos tätig, sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. 3. Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen oder Einzelfirmen, Gesellschaften, juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Vereine und Verbände. 3.2 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in den Verein. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 4. Verlust der Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 4.2 Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Schuljahres zu erklären. 4.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand teilt den Ausschluss, der zu begründen ist, schriftlich mit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Er bedarf der Schriftform und muss innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein. Dem ausgeschlossenem Mitglied steht bei Ablehnung seines Einspruches durch die Mitgliederversammlung offen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 4.4 Rückzahlung geleisteter Beiträge finden weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, die ausstehenden Beiträge zu entrichten. 5. Beiträge - Geschäftsjahr 5.1 Die Mitgliederversammlung setzt die Jahresbeiträge fest. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen beschließen. 5.2 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August - 31. Juli). 6. Organe des Vereins 6.1 Organ des Vereins ist der Vorstand. 6.2 Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 7. Vorstand 7.1 Der Vorstand besteht aus: 7.1.1 dem/der 1. Vorsitzenden 7.1.2 dem/der 1. stellv. Vorsitzenden 7.1.3 dem/der 2. stellv. Vorsitzendem 7.1.4 dem/der Schriftführer/in 7.1.5 dem/der Kassenwart/in 7.1.6 einem Mitglied des Lehrerkollegiums der Hasberger Grundschule Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen, die ihnen in Ausübung des Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten. 7.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 7. Der Verein wird rechtsgeschäftlich von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. 7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl und bis zum Amtseintritt des neuen Vorstandes im Amt. 7.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder im Sinne des Abs. 7.2 ein Mitglied, das die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes führt. Dem Kassenwart obliegt die Kassen- und Rechnungsführung. Der Vorsitzende -bei Verhinderung der erste stellv. Vorsitzende und für den Fall, das auch dieser verhindert ist, der zweite stellv. Vorsitzende- beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. 7.5 Der Vorstand beschließt auch über: 7.5.1 Aufnahmegesuche 7.5.2 Ausschluss von Mitgliedern 7.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag. 7.7 Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Beschlüsse des Vorstandes enthalten und von den Sitzungsleiter unterzeichnet werden muss. 8. Beirat 8.1 Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, der die Aufgabe hat, den Vorstand zu beraten. 9. Mitgliederversammlung 9.1 Der Vorstand hat min. einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände fordert. 9.2 Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens einer Woche zu laden. 10. Aufgabe der Mitgliederversammlung 10.1 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht der Vorstand zuständig ist. 10.2 Sie beschließt insbesondere über: 10.2.1 die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes 10.2.2 die Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer 10.2.3 die Festsetzung der Jahresbeiträge 10.2.4 Einsrüche gegen einen Ausschluss 10.2.5 Satzungsänderungen 10.2.6 Auflösung des Vereins 11. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht 11.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monat eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung der Mitglieder zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen. 11.2 Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit. 11.3 Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen. 11.4 Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten und vom Versammlungsleiter unterzeichnete werden muss. 12. Auflösung des Vereins 12.1 Bei Auflösung des Vereins führt der gem. Ziffer 7.2 der Satzung im Amt befindliche Vorstand die Liquidation durch. Die Bekanntmachung gem. § 50 BGB erfolgt in mindestens einer Zeitung des Delmenhorster Raumes. 12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Hasbergen. Das Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung genutzt werden. Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 06.06.2000 verabschiedet. |